Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

GRW-G Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen

Das Land Brandenburg unterstützt kleine Unternehmen, die in ihre Zukunft investieren möchten – auch im Tourismus. Mit dem GRW-G Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen fördert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK) über die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Investitionsvorhaben, die Arbeitsplätze schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit stärken und die regionale Wirtschaft nachhaltig entwickeln.

Ziel des Programms

Das Förderprogramm hat zwei zentrale Ziele:

  • Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Brandenburg

  • Abbau regionaler Standortnachteile durch die Stärkung kleiner Unternehmen

So trägt das Programm maßgeblich dazu bei, die wirtschaftliche Vielfalt im Land zu erhalten und auszubauen – insbesondere in ländlich geprägten Regionen wie dem Barnimer Land.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, darunter auch Betriebe des Tourismusgewerbes. Antragsberechtigt sind:

  • Existenzgründerinnen und Existenzgründer

  • Tourismusbetriebe und -projekte

  • Produktions-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe

Was wird gefördert?

Das GRW-G Wachstumsprogramm unterstützt Investitionen in:

  • den Aufbau oder Ausbau von Betriebsstätten

  • die Übernahme bestehender Betriebe unter Marktbedingungen

  • die Diversifizierung des Angebots (neue Produkte oder Dienstleistungen)

  • die Modernisierung von Produktionsprozessen

Im Bereich Tourismus können unter anderem folgende Projekte gefördert werden:

  • Angebote im Rad-, Wasser- und Wandertourismus

  • Investitionen in staatlich anerkannte Kur- und Erholungsorte

  • Innovative oder saisonverlängernde Vorhaben

  • Projekte, die bestehende touristische Angebote sinnvoll ergänzen

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 60.000 Euro und dürfen maximal 3 Millionen Euro betragen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Im Barnim beträgt der Fördersatz bis zu 20 %.

Antragsverfahren

Der Antrag wird bei der ILB gestellt.
Die vollständigen Antragsunterlagen stehen auf der ILB-Website bereit.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss grundsätzlich durch die Hausbank bestätigt werden.

Wichtig: Mit dem Vorhaben darf bereits nach Antragstellung begonnen werden – das Risiko liegt jedoch beim Antragstellenden.
Nach Bewilligung muss das Projekt innerhalb von 6 Monaten starten und innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen sein.

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GRW-G Große Richtlinie

Mit der GRW-G Großen Richtlinie unterstützt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK) des Landes Brandenburg über die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) insbesondere mittlere und große Unternehmen bei ihren Investitionsvorhaben – kleine Unternehmen können ab einem Projektvolumen von über 3 Millionen Euro ebenfalls profitieren.

Ziel des Programms

Das Förderprogramm verfolgt drei zentrale Ziele:

  • Beschäftigung sichern und schaffen – neue und bestehende Arbeitsplätze fördern

  • Standortnachteile ausgleichen – regionale Wirtschaftskraft stärken

  • Transformation unterstützen – Investitionen in klimafreundliche und nachhaltige Strukturen fördern

Damit trägt die Große Richtlinie entscheidend zur wirtschaftlichen Weiterentwicklung und zur ökologischen Modernisierung des BARnimer Landes bei.

Wer wird gefördert?

Förderfähig sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich des Tourismusgewerbes, sofern sie nicht von der Förderung ausgeschlossen sind. Besonders berücksichtigt werden Investitionen in Betriebsstätten, die zu den Clustern des Landes Brandenburg gehören – darunter auch der Cluster Tourismus sowie Branchen wie Energietechnik, Gesundheitswirtschaft, Mobilität, Ernährungswirtschaft und Kreativwirtschaft.

Was wird gefördert?

Unterstützt werden insbesondere Investitionen in:

  • die Errichtung neuer Betriebsstätten

  • den Ausbau bestehender Kapazitäten

  • die Diversifizierung von Produktion oder Dienstleistungen

  • die grundlegende Modernisierung von Betriebsabläufen

  • die Übernahme stillgelegter oder von Stilllegung bedrohter Betriebe

Darüber hinaus sind Transformationsinvestitionen förderfähig – etwa Projekte, die den Umstieg auf erneuerbare Energien oder nachhaltige Betriebsprozesse zum Ziel haben.

Im Tourismus werden unter anderem folgende Vorhaben gefördert:

  • Projekte im Rad-, Wasser- und Wandertourismus

  • Investitionen in staatlich anerkannte Kur- und Erholungsorte

  • Innovative touristische Angebote oder Maßnahmen zur Saisonverlängerung

  • Ergänzungen bestehender touristischer Infrastrukturen und Produkte

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 100.000 Euro betragen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als anteiliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss auf die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Im Barnim liegen die Fördersätze bei bis zu 20 % für kleine und 10 % für mittlere Unternehmen. Für Transformationsinvestitionen ist eine Förderung bis zu 45 % möglich.

Zusätzliche Zuschläge können je nach Unternehmensgröße gewährt werden (bis zu +10 % für mittlere, +20 % für kleine Unternehmen).

Antragsverfahren

Der Antrag ist bei der ILB einzureichen.
Die Antragsunterlagen stehen online zur Verfügung, die Gesamtfinanzierung ist grundsätzlich durch die Hausbank zu bestätigen.
Nach Bewilligung muss das Vorhaben innerhalb von 6 Monaten beginnen und spätestens nach 36 Monaten abgeschlossen sein.

Bedingungen und Laufzeiten

  • Die geförderte Betriebsstätte muss mindestens 5 Jahre nach Abschluss betrieben werden

  • Im Beherbergungsgewerbe gilt eine verlängerte Zweckbindung von 10 Jahren

  • Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mehr als 30 % Leiharbeitnehmende beschäftigt werden; ab 10 % halbiert sich der Zuschuss

  • Verlagerungsinvestitionen von Berlin nach Brandenburg sind nicht förderfähig

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Energieeffizienz Brandenburg (2024)

Mit dem Programm „Energieeffizienz Brandenburg“ unterstützt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK) über die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) gezielt Unternehmen, die ihre Produktions- und Betriebsprozesse energieeffizienter gestalten möchten. Gefördert werden Investitionen, die aus einem vorab durchgeführten Energieaudit hervorgehen und nachweislich zur Energieeinsparung und CO₂-Reduktion beitragen.

Ziel des Programms

Das Förderprogramm hat das klare Ziel, CO₂-Emissionen in der gewerblichen Wirtschaft zu reduzieren und die Energieeffizienz in Brandenburgs Unternehmen nachhaltig zu steigern. Damit leistet es einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der brandenburgischen Wirtschaft.

Wer wird gefördert?

Förderberechtigt sind:

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft

  • Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen der Elektrizitäts- und Gasversorgung

Dazu zählen u.a. Betriebe aus den Bereichen:

  • Verarbeitendes Gewerbe

  • Energieversorgung (Strom und Gas)

  • Baugewerbe

  • Handel, Handwerk und Reparatur

  • Gastgewerbe

  • Information und Kommunikation

  • Wäschereien und chemische Reinigung

Was wird gefördert?

Gefördert werden Energieeffizienzmaßnahmen, die:

  • im Rahmen eines Energieaudits ermittelt wurden,

  • eine stationäre industrielle oder gewerbliche Anlage oder einen Prozess betreffen,

  • den jährlichen Energieverbrauch um mindestens 15 % senken und

  • die jährlichen CO₂-Emissionen um mindestens 5 Tonnen reduzieren.

Beispiele sind die energetische Optimierung von Produktionsmaschinen, die Modernisierung von Prozessanlagen oder die Umstellung auf energieeffiziente Technologien.

Nicht förderfähig sind u. a. Maßnahmen mit kurzer Amortisationszeit (unter 3 Jahren), Projekte an Gebäuden (Heizung, Beleuchtung, Dämmung), Vorhaben mit fossilen Energieträgern oder Investitionen in Forschung, Fuhrpark und Ersatzbeschaffungen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben:

  • Kleine Unternehmen: bis zu 27,5 %

  • Mittlere Unternehmen: bis zu 22,5 %

  • Stadtwerke/Energieversorger: bis zu 15 %

Voraussetzung: Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen mindestens 50.000 Euro.
Die Zuwendung pro eingesparter Tonne CO₂ darf 1.200 Euro nicht überschreiten.

Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt online über das Kundenportal der ILB.
Erforderlich sind unter anderem:

  • Nachweis eines Energieaudits nach DIN EN 16247 oder eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems (ISO 50001 / EMAS)

  • Nachweise zum Energieverbrauch und den Einsparpotenzialen

  • Unternehmensangaben zur KMU-Bewertung und Finanzierungsunterlagen

Das Energieaudit sollte nicht älter als 12 Monate sein.

Förderbedingungen

  • Geförderte Anlagen müssen mindestens 5 Jahre im Land Brandenburg verbleiben.

  • Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen (z. B. BAFA) ist ausgeschlossen.

  • Projekte werden aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert – die Förderung ist auf der Unternehmenswebsite oder Social-Media-Kanälen kenntlich zu machen.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie gilt vom 9. Mai 2024 bis zum 30. Juni 2027.

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Erneuerbare Energien Brandenburg

Mit dem Förderprogramm „Erneuerbare Energien Brandenburg“ unterstützt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK) über die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) gezielt Investitionen in innovative Energieprojekte. Ziel ist es, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Land Brandenburg weiter auszubauen, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten und den Ausstoß von CO₂ nachhaltig zu reduzieren.

Ziel des Programms

Das Programm fördert den Ausbau erneuerbarer Energien und unterstützt Unternehmen dabei, auf klimafreundliche Technologien umzusteigen. Damit leistet es einen wichtigen Beitrag zur Energiewende, stärkt die regionale Wirtschaft und trägt zur langfristigen Sicherung einer umweltfreundlichen Energieversorgung bei.

Wer wird gefördert?

Förderberechtigt sind:

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft

  • Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Zuwendungsempfangende müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben und während der Projektdauer dort tätig sein.

Was wird gefördert?

Unterstützt werden Investitionen in moderne, erneuerbare Energieanlagen, insbesondere:

  • Floating-Photovoltaikanlagen auf künstlichen Gewässern

  • Agri-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

  • Tiefengeothermieanlagen zur thermischen Nutzung (keine Prototypen)

  • Fischfreundliche Wasserkraftanlagen

Nicht gefördert werden u. a.:

  • Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 200.000 Euro

  • gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen

  • Projekte mit Amortisationszeiten unter 3 Jahren

  • bereits begonnene oder vollständig anderweitig finanzierte Vorhaben

  • Investitionen in fossile Energieträger oder nicht stationäre Anlagen

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung.
Förderfähig sind Vorhaben mit einem Mindestvolumen von 200.000 Euro.

Je nach Unternehmensgröße gelten folgende Fördersätze:

  • Kleine Unternehmen: bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

  • Mittlere Unternehmen: bis zu 55 %

  • Stadtwerke und Versorger (nicht KMU): bis zu 45 %

Die Mittel stammen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und aus Landesmitteln des Landes Brandenburg.

Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt online über das Kundenportal der ILB.
Vor Antragstellung muss sichergestellt sein, dass das Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Planungsleistungen dürfen vorab beauftragt werden, solange keine vertragliche Bindung zur Ausführung besteht.

Nach Bewilligung muss das Projekt innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen sein. Die Förderung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip, d. h. nur bereits bezahlte Ausgaben können abgerechnet werden.

Wichtige Hinweise

  • Alle erforderlichen Genehmigungen und Verträge (z. B. Pachtverträge, wasserrechtliche Zulassungen, Netzanschlusszusagen) müssen bei Antragstellung vorliegen.

  • Für Infrastrukturinvestitionen ist eine Klimaverträglichkeitsprüfung mittels EFRE/JTF-Excel-Tool erforderlich.

  • Eine Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ist ausgeschlossen.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie gilt ab Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

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Wasserstoff-Speicher Brandenburg (2024)

Mit dem Förderprogramm „Wasserstoff-Speicher Brandenburg“ unterstützt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK) über die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) innovative Projekte zur Erzeugung, Nutzung und Speicherung von erneuerbarem Wasserstoff. Ziel ist es, die Energieinfrastruktur im Land Brandenburg nachhaltig zu modernisieren und den Einsatz klimafreundlicher Technologien zu beschleunigen.

Ziel des Programms

Die Förderung soll die Integration erneuerbarer Energien in Brandenburg stärken – durch den Ausbau von Wasserstofftechnologien sowie die Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speicherlösungen. Damit leistet das Programm einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und zur CO₂-Reduktion in der Wirtschaft.

Wer wird gefördert?

Förderberechtigt sind:

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft

  • Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen der Elektrizitäts- und Gasversorgung

Dazu zählen insbesondere Betriebe aus den Bereichen:

  • Verarbeitendes Gewerbe (Abschnitt C nach WZ 2008)

  • Energieversorgung im Bereich Strom und Gas (Abschnitt D, 35.1 und 35.2)

Was wird gefördert?

Gefördert werden Projekte zur Erzeugung, Verwendung, Verteilung und Speicherung von erneuerbarer Energie – insbesondere:

  • Tankinfrastruktur zur Versorgung von Fahrzeugen und Geräten mit erneuerbarem Wasserstoff

  • Anlagen zur Erzeugung von grünem Wasserstoff

  • Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz (nicht gebäudebezogen)

  • Umwandlungs- und Speichersysteme zur Speicherung von erneuerbarem Strom als chemische, mechanische oder thermische Energie in Kombination mit Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien

  • Weitere Umweltschutzvorhaben, die zur Dekarbonisierung beitragen

Nicht förderfähig sind u. a. gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen, Vorhaben im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern, Forschungsprojekte, Ersatzbeschaffungen oder bereits begonnene Investitionen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektzuschuss für Investitionen ab 200.000 Euro zuwendungsfähiger Ausgaben.
Die genaue Förderhöhe richtet sich nach der Art des Vorhabens und dem einschlägigen Artikel der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), beispielsweise:

  • Artikel 36a AGVO: Tankinfrastruktur für erneuerbaren Wasserstoff

  • Artikel 38 AGVO: Energieeffizienzvorhaben (nicht gebäudebezogen)

  • Artikel 41 AGVO: Förderung von Wasserstofftechnologien und Speichern

  • Artikel 36 AGVO: Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen

Die Förderung wird aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Landes Brandenburg finanziert.

Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt online über das Kundenportal der ILB.
Einzureichen sind u. a.:

  • Beihilferechtliche Angaben zu den Fördertatbeständen

  • Bestätigung „Erneuerbarer Wasserstoff“ (bei Vorhaben in FTB 1 und 2)

  • Berechnung energierelevanter Indikatoren

  • Klimaverträglichkeitsprüfung (bei Infrastrukturprojekten)

  • Nachweise über Eigentum oder Nutzungsrechte am Standort

  • Unternehmensdaten und Nachweise zur KMU-Einstufung

Das Vorhaben darf erst nach Eingang des Förderantrags begonnen werden. Eine Bestätigung des Antragseingangs erlaubt den Start von Aufträgen auf eigenes Risiko.

Förderbedingungen

  • Geförderte Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre im Land Brandenburg verbleiben.

  • Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen (z. B. BAFA) ist ausgeschlossen.

  • Für Infrastrukturprojekte ist eine Klimaverträglichkeitsprüfung (EFRE/JTF-Tool) verpflichtend.

  • Die EU-Förderung ist im Rahmen der Transparenzpflicht auf der Unternehmenswebsite oder in sozialen Medien kenntlich zu machen.

  • Bei Zuwendungen über 100.000 Euro erfolgt eine Veröffentlichung auf der Beihilfe-Website der Europäischen Kommission.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie gilt ab Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg bis zum 30. Juni 2027.

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